50-Euro-Sachbezug: Der ultimative Leitfaden für Arbeitgeber
Der monatliche 50-Euro-Sachbezug ist eines der attraktivsten steuerfreien Benefits für Mitarbeiter – und gleichzeitig eines der am häufigsten falsch umgesetzten. Was auf den ersten Blick simpel erscheint, birgt rechtliche Fallstricke, die aus einem gut gemeinten Extra schnell eine teure Lohnfalle machen können.
Was ist der 50-Euro-Sachbezug überhaupt?
Sachbezüge bieten steuerfreie Spielräume für die Incentivierung von Mitarbeitern. Als Arbeitgeber zahlst du das Gehaltsextra nicht in Euro und Cent aus, sondern in Form von Gutschein- oder Sachbezugskarten.
Die rechtliche Grundlage findet sich in § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG: Demnach sind bis zu 50 Euro pro Monat steuerfrei möglich, die dem Mitarbeiter zusätzlich zum Gehalt gewährt werden dürfen. Das bedeutet für deine Arbeitnehmer ein steuerfreies Nettoplus von bis zu 600 Euro pro Jahr – ohne dass Lohnsteuer oder Sozialabgaben anfallen.
Prinzipiell unterliegen Sachbezüge der Besteuerung, doch das deutsche Steuerrecht bietet hier ein großzügiges Schlupfloch, das aufgrund der Freigrenze zu einem der gängigsten Mitarbeitervorteile in Deutschland geworden ist.
Die goldene Regel: Sachleistung statt Geldleistung
Der entscheidende Knackpunkt: Die 50 Euro müssen als echte Sachleistung gewährt werden. Geld oder geldgleiche Leistungen verlieren sofort ihre Steuerfreiheit und gelten als vollständig steuerpflichtiger Barlohn.
Was bedeutet das konkret?
- Erlaubt: Zweckgebundene Gutscheine oder Karten, die an ein konkretes Unternehmen oder ein begrenztes Netzwerk von Akzeptanzstellen gebunden sind
- Verboten: Übertragbare Guthaben, universelle Prepaid-Karten oder Bargeldauszahlungen
Warum Amazon-Gutscheine nicht mehr funktionieren
„Amazon-Gutscheine für alle?" – Klingt verlockend, ist aber steuerlich toxisch!
Das Problem: Amazon ist kein klassischer Einzelhändler, sondern ein Marketplace mit tausenden unterschiedlichen Anbietern. Der Gutschein ist damit nicht auf ein Unternehmen beschränkt, sondern faktisch so frei einsetzbar wie Bargeld. Genau das verbietet die aktuelle Gesetzgebung.
Die Konsequenz: Auch wenn du „nur" Amazon-Gutscheine verteilst, gilt das steuerlich als Barauszahlung – mit allen unangenehmen Folgen:
- Nachzahlung von Lohnsteuer
- Nachzahlung von Sozialabgaben
- Bürokratischer Aufwand und mögliche Prüfungen
Die verschärften Regelungen seit 2022
Seit dem 01.01.2022 hat der Gesetzgeber die Anforderungen weiter präzisiert. Gutscheine und Geldkarten müssen verpflichtend auch die Kriterien von § 2 Absatz 1 Nummer 10 a) oder b) des ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen.
Damit sind zwei Kategorien von Gutscheinkarten für den Sachbezug erlaubt:
§ 2 Abs. 1 Nr. 10a: Begrenztes Netzwerk
Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards, bei denen der Anbieterkreis klar definiert und begrenzt ist.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10b: Begrenzte Produktpalette
Gutscheinkarten für nur eine Produktkategorie, wie beispielsweise ausschließlich Fashion, nur Kosmetik oder nur Bücher.
Diese BaFin-konformen Lösungen stellen sicher, dass dein Sachbezug die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und du auf der sicheren Seite bleibst.
Die wichtigsten Spielregeln im Überblick
Um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden, musst du folgende Rahmenbedingungen beachten:
1. Zusätzlichkeit zum Arbeitslohn
Seit dem 1.1.2020 muss der steuerfreie Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Gehaltsumwandlung ist nicht zulässig.
2. Die 50-Euro-Grenze ist heilig
Die Freigrenze von 50 Euro pro Monat darf nicht überschritten werden – auch nicht um einen Cent. Andernfalls wird der komplette Betrag steuerpflichtig, nicht nur der überschreitende Teil.
3. Keine nachträgliche Kostenerstattung
Eine Erstattung von eingereichten Quittungen ist nicht zulässig. Der Sachbezug muss vorab als Gutschein oder Karte zur Verfügung gestellt werden.
4. Monatlichkeitsprinzip
Es gilt das Zuflussprinzip: Beträge können nicht gesammelt und einmal im Jahr ausgegeben werden. Allerdings dürfen deine Mitarbeiter die monatlichen Beträge auf Gutscheinkarten ansparen und später nutzen.
5. Kein Bargeschäft
Als Arbeitgeber musst du gewährleisten, dass kein Bargeschäft stattfindet. Gutscheinkarten dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen.
6. Dokumentationspflicht
Steuerfreie Sachbezüge müssen auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ausgewiesen werden.
Der Geheimtipp: Kombination mit Aufmerksamkeiten
Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Die steuerlichen Spielräume erschöpfen sich nicht in der Sachbezugsfreigrenze. Zusätzlich zum monatlichen 50-Euro-Sachbezug können Mitarbeiter mit steuerfreien Aufmerksamkeiten bedacht werden.
Im Steuerrecht gilt: Bewegt sich ein „Geschenk" innerhalb der Freigrenze von 60 Euro pro Anlass, spricht man von einer „Aufmerksamkeit", nicht von einem Geschenk. Diese darf ebenfalls nicht in bar überreicht werden.
Typische Anlässe für Aufmerksamkeiten:
- Dienstjubiläum
- Beförderungen
- Geburtstage
- Geburt eines Kindes
- Hochzeit
Pro Anlass darf die 60-Euro-Grenze nicht überschritten werden. Das Besondere: Da mehrere Anlässe in einen Monat fallen können (z.B. Dienstjubiläum und Geburtstag), können auch mehrere Aufmerksamkeiten innerhalb der 60-Euro-Freigrenze überreicht werden.
Das bedeutet konkret: Einem Mitarbeiter können theoretisch geldwerte Vorteile in Höhe von bis zu 170 Euro in einem Monat steuerfrei zukommen – 50 Euro Sachbezug plus zweimal 60 Euro Aufmerksamkeiten!
Wo liegt der echte Mehrwert für Arbeitgeber?
Der 50-Euro-Sachbezug ist mehr als nur ein steuerlicher Kniff. Er bietet handfeste Vorteile für dein Unternehmen:
Motivation und Wertschätzung
Ein steuerfreier Bonus, der wirklich „ankommt" und monatlich spürbar ist. Anders als eine Gehaltserhöhung wird der Sachbezug als Extra wahrgenommen.
Geringer administrativer Aufwand
Über zertifizierte Anbieter wie Spendit, Edenred oder givve lässt sich der Sachbezug rechtssicher und digital umsetzen. Die Karten können automatisch monatlich aufgeladen werden.
Kostenvorteil gegenüber Gehaltserhöhung
Eine Gehaltserhöhung von 50 Euro kostet dich als Arbeitgeber deutlich mehr durch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Beim Sachbezug entfallen diese komplett.
Imagefaktor und Employer Branding
In Zeiten des Fachkräftemangels signalisierst du Wertschätzung und bietest einen konkreten Benefit, der dich als Arbeitgeber attraktiver macht.
Sichere Umsetzung: So machst du es richtig
Um den 50-Euro-Sachbezug rechtssicher zu implementieren, solltest du folgende Schritte beachten:
- Wähle einen BaFin-konformen Anbieter: Setze auf etablierte Lösungen wie Spendit, Edenred oder givve, die die gesetzlichen Anforderungen garantieren.
- Keine Amazon-Gutscheine oder universelle Prepaid-Karten: Diese fallen unter Geldleistungen und kosten dich die Steuerfreiheit.
- Dokumentiere die Zusätzlichkeit: Stelle sicher, dass der Sachbezug zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt wird und dies auch dokumentiert ist.
- Halte die 50-Euro-Grenze strikt ein: Auch kleine Überschreitungen machen den gesamten Betrag steuerpflichtig.
- Weise den Sachbezug korrekt aus: Die Dokumentation auf der Lohnabrechnung ist Pflicht.
- Informiere deine Mitarbeiter: Erkläre den Benefit und seine Bedingungen transparent, damit deine Angestellten den Wert zu schätzen wissen.
Einfaches Tool mit großer Wirkung
Der 50-Euro-Sachbezug ist ein einfaches, steuerfreies Benefit-Tool – wenn du ihn korrekt nutzt. Mit den falschen Gutscheinen (insbesondere Amazon) riskierst du Nachzahlungen, Ärger mit dem Finanzamt und erheblichen bürokratischen Aufwand.
Mit zertifizierten, BaFin-konformen Lösungen bleibst du auf der sicheren Seite und deine Mitarbeiter freuen sich über ein echtes Plus im Alltag. In Kombination mit der 60-Euro-Aufmerksamkeitsregelung schaffst du zusätzliche Wertschätzungsmomente, die weit über den monetären Wert hinausgehen.
Der Sachbezug ist keine Rocket Science – aber er erfordert die richtige Umsetzung. Wer die Spielregeln kennt und beachtet, schafft einen Win-Win für Unternehmen und Mitarbeiter.