Was du über Arbeitgeberdarlehen wissen musst

Von
Kevin Merken
21.7.2025
7
min
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Arbeitgeberdarlehen: Wie du Liquidität für deine Mitarbeiter schaffst – und rechtlich auf Nummer sicher gehst

Wenn Liquidität gebraucht wird – und du helfen kannst

Der Dienstwagen streikt, der Wohnungskauf steht an, oder eine private Fortbildung verspricht den nächsten Karriereschritt – es gibt viele Situationen, in denen Mitarbeiter kurzfristig Geld benötigen. Klassischerweise würde der nächste Weg zur Bank führen. Doch was, wenn du als Arbeitgeber selbst einspringst? Was, wenn du Liquidität schaffen kannst – ohne gleich eine Gehaltserhöhung auszusprechen?

Ein Arbeitgeberdarlehen ist genau das: Eine freiwillige Leistung deines Unternehmens, mit der du Mitarbeitende unterstützen und gleichzeitig die Bindung an dein Unternehmen stärken kannst. Richtig aufgesetzt, bietet es steuerliche Vorteile, ist arbeitsrechtlich sauber und bringt vor allem eines mit sich: Vertrauen.

Doch damit das Ganze nicht zum steuerlichen oder juristischen Risiko wird, solltest du genau wissen, was ein Arbeitgeberdarlehen ist – und was nicht.

Arbeitgeberdarlehen – was steckt dahinter?

Bei einem Arbeitgeberdarlehen handelt es sich um einen klassischen Kreditvertrag, allerdings nicht mit einer Bank, sondern mit dem Arbeitgeber als Darlehensgeber. Er hat keine direkte Verbindung zur Arbeitsleistung oder zum Gehalt des Mitarbeiters. Es handelt sich also nicht um einen Lohnvorschuss oder eine Abschlagszahlung, sondern um ein eigenständiges zivilrechtliches Geschäft nach den §§ 488 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Wird das Darlehen mit Zinsen vergeben, und liegen bestimmte Schwellenwerte bei Betrag und Laufzeit vor, greift zusätzlich das Verbraucherdarlehensrecht (§§ 491 ff. BGB). Dann gelten besondere Schutzvorschriften – etwa die Pflicht zur Schriftform, ein Widerrufsrecht und transparente Angaben zu Kosten, Laufzeit und Zinsen. Diese Regeln sollen den Arbeitnehmer als Verbraucher schützen, gelten aber nur dann, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein zinsloses oder besonders zinsgünstiges Darlehen unterliegt diesen Vorschriften nicht automatisch. Voraussetzung ist jedoch, dass der vereinbarte Zinssatz deutlich unter dem marktüblichen Wert liegt – und dieser Nachweis muss geführt werden. Als Orientierung dienen etwa die Zinssätze der Deutschen Bundesbank oder die Konditionen der Hausbank für vergleichbare Kreditverträge.

Ein faires Modell mit Vorteilen für beide Seiten

Ein gut aufgesetztes Arbeitgeberdarlehen ist ein Win-win für Unternehmen und Mitarbeiter. Für dich als Arbeitgeber ist es eine effektive Möglichkeit, Fachkräfte zu binden, gezielt zu fördern oder schnell und unbürokratisch Hilfe zu leisten. Gleichzeitig bleibt es flexibel – in Höhe, Laufzeit und Zinsgestaltung.

Für die Mitarbeitenden ergibt sich daraus ein oft deutlich günstigeres Finanzierungskonzept als bei klassischen Bankdarlehen. Bearbeitungsgebühren fallen in der Regel nicht an, Bonitätsprüfungen sind meist überflüssig und die Tilgung erfolgt bequem über das Gehalt. Selbst bei einer moderaten Verzinsung entsteht oft ein finanzieller Vorteil, der ohne steuerlichen Mehraufwand nutzbar ist – zumindest bis zu bestimmten Grenzen.

Was du steuerlich wissen musst

Entscheidend ist: Sobald das Darlehen nicht marktüblich verzinst wird, entsteht für den Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil. Das ist steuerlich relevant – und kann auch sozialversicherungspflichtig werden.

Unproblematisch bleibt die Sache, solange die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Monatsende 2.600 Euro nicht übersteigt. Auch dann, wenn der monatliche Zinsvorteil unter 50 Euro liegt, bleibt dieser steuerfrei. Erst wenn diese Schwellen überschritten werden, musst du als Arbeitgeber den Vorteil erfassen und im Rahmen der Lohnabrechnung als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln.

Wie hoch der geldwerte Vorteil ist, ergibt sich aus der Differenz zwischen dem marktüblichen und dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz. Ein Rechenbeispiel: Bei einem Darlehen über 16.000 Euro mit einer Verzinsung von zwei Prozent und einem Marktzinssatz von 4,71 Prozent ergibt sich ein Vorteil von 2,71 Prozent pro Jahr – das sind rund 433 Euro, also etwa 36 Euro monatlich. In diesem Fall bleibt der Vorteil steuerlich unbeachtlich. Liegt die Differenz höher oder wird der Kredit vollständig zinslos gewährt, kann der Betrag schnell über die Freibeträge hinausgehen.

Wird der Vorteil steuerpflichtig, musst du diesen korrekt bewerten und in der Lohnabrechnung berücksichtigen. Auch auf sozialversicherungsrechtlicher Ebene gilt der geldwerte Vorteil dann als beitragspflichtiges Einkommen, sofern er als Bestandteil des Beschäftigungsverhältnisses betrachtet wird.

Der Darlehensvertrag: klar, eindeutig – und schriftlich

Ein Arbeitgeberdarlehen sollte niemals formlos gewährt werden. Ohne klar geregelten, idealerweise schriftlichen Vertrag entsteht schnell Unsicherheit – insbesondere bei Steuerfragen, im Streitfall oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Außerdem ist die Schriftform verpflichtend, sobald das Darlehen die Kriterien eines Verbraucherdarlehens erfüllt.

In den Vertrag gehören alle relevanten Punkte: die Höhe des Darlehens, der vereinbarte Zinssatz (oder ein ausdrücklicher Hinweis auf Zinsfreiheit), die Laufzeit und die Modalitäten der Rückzahlung. Ein detaillierter Tilgungsplan mit Fälligkeitsterminen, Monatsraten und Restschuld ist ebenso empfehlenswert wie Regelungen zu möglichen Sicherheiten – etwa eine Gehaltsabtretung oder, bei größeren Summen, eine Grundschuld.

Besonders wichtig: Es muss festgelegt sein, wie mit dem Darlehen bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses umgegangen wird. Hier lauern viele rechtliche Fallstricke – denn die Rückzahlung darf nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden. Solche Klauseln wurden vom Bundesarbeitsgericht in mehreren Fällen für unwirksam erklärt.

Kündigung – und dann?

Der Darlehensvertrag bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Kraft. Das bedeutet: Der Mitarbeiter ist weiterhin zur Rückzahlung verpflichtet, allerdings nur zu den vereinbarten Konditionen. Ein automatisches Fälligstellen der Restschuld bei Kündigung – insbesondere durch den Arbeitgeber – ist rechtlich nicht zulässig, wenn dadurch eine unangemessene Benachteiligung entsteht (§ 307 BGB).

Es ist jedoch möglich – und empfehlenswert – für den Fall der Kündigung klare Regelungen zu treffen: zum Beispiel, dass der vereinbarte Rückzahlungsplan bestehen bleibt oder dass sich der Zinssatz auf ein marktübliches Niveau anpasst. Auch eine Aufrechnung mit offenen Lohn- oder Bonusansprüchen kann im Vertrag vorgesehen sein, allerdings nur im Rahmen der gesetzlich zulässigen Pfändungsgrenzen (§§ 850 ff. ZPO).

Bei grobem Fehlverhalten und einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber kann hingegen eine sofortige Rückzahlung vereinbart werden – vorausgesetzt, dies wurde im Vertrag explizit geregelt.

Was du außerdem beachten solltest

Als Arbeitgeber musst du bei der Vergabe von Darlehen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz wahren. Das bedeutet: Du darfst keine willkürlichen Unterschiede machen – etwa, indem du nur bestimmten Mitarbeitern oder einzelnen Abteilungen Darlehen gewährst. Unterschiede bei der Höhe oder den Konditionen müssen sachlich begründet sein, zum Beispiel durch Betriebszugehörigkeit oder Führungsverantwortung.

Auch solltest du im Vorfeld prüfen, ob ein Darlehen überhaupt sinnvoll ist. Bei Mitarbeitern mit laufenden Pfändungen oder unsicherer Beschäftigungssituation kann es ratsam sein, auf ein Darlehen zu verzichten. Denn im Falle einer Privatinsolvenz genießt du als Arbeitgeber keinen bevorzugten Gläubigerstatus – du stehst in der Warteschlange wie alle anderen.

Ein gutes Werkzeug – wenn du es richtig einsetzt

Das Arbeitgeberdarlehen ist ein starkes Instrument, um Mitarbeitende zu unterstützen, Bindung aufzubauen und finanzielle Flexibilität zu schaffen – sowohl für das Unternehmen als auch für den Einzelnen. Doch wie bei jedem Werkzeug gilt: Es funktioniert nur dann gut, wenn man es korrekt anwendet.

Wer den Vertrag sorgfältig aufsetzt, steuerliche Details berücksichtigt und rechtlich sauber arbeitet, kann mit einem Arbeitgeberdarlehen echte Mehrwerte schaffen – ohne böse Überraschungen bei der nächsten Lohnsteuerprüfung oder im Arbeitsgerichtsprozess.

Wenn du überlegst, ein solches Modell in deinem Unternehmen einzuführen oder bestehende Vereinbarungen prüfen lassen möchtest, dann stehen wir dir gerne zur Seite. Wir kennen die steuerlichen Fallstricke, helfen bei der vertraglichen Gestaltung und sorgen dafür, dass aus einer guten Idee ein tragfähiges Konzept wird.


Hinweis:
Dieser Blogartikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Wir sind keine Rechtsanwälte oder Steuerberater und übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der dargestellten Inhalte. Bei konkreten Fragen oder Entscheidungen zu Arbeitgeberdarlehen oder anderen rechtlichen Themen empfehlen wir dir, eine entsprechend qualifizierte Fachperson (z. B. einen Rechtsanwalt oder Steuerberater) zu konsultieren.